Grundsätzlich sind alle im Betrieb beschäftigten Personen bei der Sozialversicherung anzumelden. Eine Ausnahme stellt die Mitarbeit von Familienangehörigen dar. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Grundvoraussetzung ist, dass die mitarbeitenden Familienangehörigen kein Entgelt (weder eine Geld- noch eine Sachleistung) erhalten. Freie oder verbilligte Mahlzeiten oder fremdübliche Aufwandsentschädigungen stellen jedoch kein Entgelt dar. Bei den verschiedenen Familienangehörigen wird grundsätzlich wie in den Folgeabsätzen dargestellt vorgegangen. Bitte beachten Sie, dass dies nicht für alle Fälle gilt und eine genaue Prüfung auf jeden Fall notwendig ist.
Bei EhegattInnen, LebensgefährtInnen und eingetragenen PartnerInnen ist zumeist von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen und nur im Ausnahmefall bei konkreter Vereinbarung wird ein Dienstverhältnis angenommen. Bitte beachten Sie, dass so ein Dienstverhältnis unbedingt so gestaltet sein muss wie jedes andere Dienstverhältnis, das heißt das Dienstverhältnis muss fremdüblich sein.
Bei Kindern geht man davon aus, dass sie aufgrund der familiären Beziehung mitarbeiten und normalerweise kein Dienstverhältnis vorliegt, außer es wurde etwas Gegenteiliges vereinbart. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie entweder in einer anderen Tätigkeit vollversichert sind oder sich noch in Ausbildung befinden. Diese Vermutung gilt auch für Adoptiv- und Stiefkinder. Bitte beachten Sie, dass Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und nur im Betrieb der Eltern oder Großeltern ohne Entgelt regelmäßig mitarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG vollversichert sind, sofern keine Arbeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Falls die familienhafte Mitarbeit von Eltern, Großeltern und Geschwistern nur kurzfristig ist und darüber hinaus eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, man sich in Ausbildung befindet oder bereits Pension bezieht, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Bei sonstigen Verwandten (Bsp.: Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerinnen, Nichten, Neffen, Enkel- oder Schwiegerkinder) gibt es keine familienrechtlichen Verpflichtungen zur Mitarbeit im Betrieb. Normalerweise ist daher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Bei kurzer, unentgeltlicher Tätigkeit kann unter Umständen kein Dienstverhältnis vorliegen.
Um sicherzustellen, dass kein Dienstverhältnis vorliegt empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Ein Muster für diese Vereinbarung finden Sie hier
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wurde in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt. Grundvoraussetzung ist, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und zumindest die Hälfte der Arbeitszeit dort verbracht wird. Das Arbeitszimmer muss des Weiteren nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei folgenden Berufen wird ein Arbeitszimmer grundsätzlich als nicht notwendig erachtet: Lehrer, Politiker, Künstler, Richter.
Schriftsteller, Gutachter, Dichter, Heimarbeiter, die ihre Arbeit vor allem in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichten, können diese Ausgaben grundsätzlich absetzen. Dies wurde durch eine neue Erkenntnis jedoch dahingehend eingeschränkt, dass Heimarbeit nur auf Grund der Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht für die Tätigkeit notwendig ist, und die Kosten für ein Arbeitszimmer daher nicht abzugsfähig sind.
Sie helfen neben Ihrer sonstigen, vollversicherten Tätigkeit in einem Betrieb aus und bekommen dafür ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze? Dann sind diese Einkünfte ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Ursprünglich mussten Registrierkassen bereits ab 1.1.2017 gegen Manipulation technisch gesichert werden. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft.
Haben Sie bereits die Prämie für Ihre Registrierkasse beantragt? Wenn nicht können Sie dies noch bis spätestens 1.4.2017 machen. Die Prämie beträgt € 200,00 pro Erfassungseinheit. Beantragt werden kann die Prämie mit Hilfe des Formulars E108c. Nicht nur für grundsätzlich aktivierungspflichtige Anschaffungen (wobei Registrierkassen sofort abgeschrieben werden können), sondern auch im Falle einer günstig erworbenen Registrierkasse unter € 400,00 steht Ihnen der Gewinnfreibetrag zu.
Die Ausnahmen für die Registrierkassenpflicht wurden erweitert:
Sie planen Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu sanieren? Dann sollten Sie dies noch bis 31.12.2017 tun, da Ihnen bis dahin noch der Handwerkerbonus zusteht. Gefördert wird die reine Arbeitsleistung (d.h. für die Materialkosten gibt es keine Förderung). Des Weiteren ist der Neubau und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Renovierung von Gebäudeteilen, in denen man nicht wohnt (z.B.: Garage, Pool) nicht förderungswürdig.
Voraussetzung ist, dass die Immobilie im Inland liegt und, dass Unternehmer beschäftigt werden, die zur Ausübung dieser Arbeiten gewerberechtlich befugt sind. Neu ist, dass auch Barzahlungen gefördert werden, solange ein Beleg vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass pro Jahr nur ein Antrag gestellt werden kann. Das Formular finden Sie hier.
Gefördert werden 20% der Kosten bis zu einem Maximalbetrag von € 3.000,00. Der höchstmögliche Zuschuss beträgt daher € 600,00.
Im Zuge der Steuerreform wurde auch die Besteuerung von unentgeltlichen Grundstückserwerben (v.a. Schenkungen, Erbschaften) neu geregelt. Die Bemessungsgrundlage ist nun der Grundstückswert.
Der Grundstückswert kann auf drei Arten berechnet werden:
Grundfläche | x | Bodenwert | x | 3 | x | Hochrechnungsfaktor | + | Nutzfläche | x | Baukostenfaktor |
m² |
Neben der Bemessungsgrundlage hat sich auch der Steuersatz für unentgeltliche Erwerbe geändert. Unentgeltlich ist ein Erwerb dann, wenn die Gegenleistung geringer als 30% des Grundstückswerts ist. Beträgt die Gegenleistung bis zu 70% des Grundstückswerts spricht man von einem teilentgeltlichen Vorgang, welcher in einen unentgeltlichen Teil und entgeltlichen Teil aufzuspalten ist. Bitte beachten Sie, dass der Grundstückswert bei Erwerben im Familienverband und im Erbwege immer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
Grundstückswert | Steuertarif |
---|---|
für die ersten € 250.000 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000 | 2,0 % |
alles über € 400.000 | 3,5 % |
Der Steuertarif für entgeltliche Grundstückserwerbe beträgt weiterhin 3,5%.
Eine weitere Neuerung gibt es in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Anteilsvereinigung die Grundsteuer betreffend. Bisher war es möglich durch Zurückbehalten von Zwerganteilen (bspw. Verkauf von nur 99,99% der Anteile einer grundstücksbesitzenden GmbH) oder durch Verkauf von Zwerganteilen an einen Treuhänder, welcher die Anteile treuhändig für den Käufer hält, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Ab 2016 löst schon die Übertragung von 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer aus, wobei treuhändig gehaltene Anteile in diesen Prozentsatz mit eingerechnet werden.
Ebenso kommt es nun bei Personengesellschaften, welche Eigentümer von Grundstücken sind, bei einem 95%igen Wechsel der Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren, zu einer Grunderwerbsteuerbelastung.
Durch das Inkrafttreten des neuen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes wird nun die Beauftragung von Scheinunternehmen stärker geahndet. Wenn der Unternehmer wissen musste, dass er einen Scheinunternehmer beschäftigt, haftet er für die Entrichtung aller lohnabhängigen Abgaben sowie für die Entgelte aus Arbeitsleistungen für die eingesetzten Dienstnehmer.
Für Unternehmer, insbesondere in der Baubranche, ist es somit nun umso wichtiger geworden sich vor Vertragsabschluss mit etwaigen Subunternehmern über deren Firma zu informieren. Zuerst sollte geprüft werden ob die Firma in der Liste des BMF aufscheint. Diese Liste wird laufend aktualisiert. In diesem Fall muss dies dem Unternehmer bekannt sein, und eine Beauftragung eines auf der Liste genannten Unternehmens führt zur Haftung.
Folgende Indizien sprechen ebenso für ein Scheinunternehmen und es sind auf jeden Fall weitere Erkundigungen einzuholen:
Ab 2016 sollten Löhne in der Bauwirtschaft nur mehr überwiesen werden und nicht mehr bar ausgezahlt werden. Werden die Löhne weiterhin bar ausgezahlt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Strafen dafür belaufen sich auf bis zu € 5.000,00
Bei Beschäftigung von Subunternehmern, welche Leistungen über € 500,00 erbringen, darf die Bezahlung nicht mehr in bar erfolgen, da ansonsten die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die schon viel diskutierte Registrierkassenpflicht hat der Verfassungsgerichtshof nun als verfassungskonform erachtet. Die einzige Einschränkung ist, dass es keine Rückwirkung auf die Umsätze des Jahres 2015 gibt.
Folgendes müssen Sie daher beachten:
Falls Ihre betrieblichen Umsätze (also keine Vermietung- und Verpachtungsumsätze) im Jahr 2016 über € 15.000,00 netto liegen und die Barumsätze zumindest € 7.500,00 betragen kommen Sie nicht umhin eine Registrierkasse anzuschaffen.
Bitte beachten Sie, dass eine neuangeschaffte Registrierkasse auf jeden Fall schon die geforderten Sicherheitseinrichtungen, welche erst ab 2017 verpflichtend sind, enthalten sollte, da eine Nachrüstung unter Umständen sehr teuer werden kann. Die genauen Spezifikationen sind in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt und sollten allen Herstellern ein Begriff sein.
Von den Anschaffungskosten kann eine Prämie in Höhe von € 200,00 beantragt werden.
Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind nur Betriebe mit einem Jahresumsatz von maximal € 30.000,00, welche Ihre Umsätze auf öffentlichen Orten erzielen(sog. "Kalte-Hände-Regel"). Bitte beachten Sie jedoch, dass der Umsatz nicht in einem örtlichen Naheverhältnis zu einer Betriebsstätte erzielt werden darf. Beispielsweise fällt der ab Hof Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten nicht unter die Kalte-Hände-Regel und unterliegt bei Überschreiten der Grenzen der Registrierkassenpflicht.
Des Weiteren sind Automaten, welche nach 31.12.2015 aufgestellt wurden, nicht registrierkassenpflichtig wenn die Gegenleistung für den Einzelumsatz maximal € 20,00 beträgt.
Eine weitere Ausnahme gibt es für kleine Vereinsfeste und gemeinnützige Körperschaften. Falls Sie sich nicht sicher sind ob Ihr Vereinsfest als klein im Sinne der Vereinsrichtlinien gilt, sind wir Ihnen bei der Einordnung gerne behilflich.
Eine Erleichterung gibt es für mobile Berufe, welche Ihre Umsätze vor allem außerhalb einer Betriebsstätte erzielen, aber typischerweise nicht im Freien. Diese Unternehmer können die Umsätze am Abend in die Registrierkasse nachtragen.
Typische mobile Berufe und Umsätze sind:
Falls trotz der Verpflichtung zu einer Registrierkasse keine Registrierkasse angeschafft wird, drohen Strafen bis zu € 5.000,00. Darüber hinaus wird es höchstwahrscheinlich zu einer Betriebsprüfung seitens des Finanzamts kommen.
Falls eine Registrierkasse vorhanden ist, diese jedoch vorsätzlich manipuliert wurde, beträgt der Strafrahmen sogar € 25.000,00
Gleichzeitig mit der Registrierkassenpflicht tritt mit 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht für Barumsätze in Kraft. Für jeden Umsatz muss daher ein Beleg ausgestellt werden (auch für Vermietung- und Verpachtungsumsätze, welche bar eingenommen wurden).
Einzig vollpauschalierte Landwirte sind von dieser Belegerteilungspflicht ausgenommen. Der Beleg muss nicht in Papierform ausgestellt werden, sondern kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist nur, dass dieser unmittelbar nach Zahlung verfügbar ist.
Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:
Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und zumindest bis zum Verlassen des Geschäftslokals mitnehmen. Es drohen jedoch keine Strafen, wenn dem nicht Folge geleistet wird.
Die steuerlichen Begünstigungen in Verbindung mit Vermietung und Verpachtung werden ab 2016 stark eingeschränkt:
Instandsetzungsaufwendungen (bspw. Austausch von Fenstern, Wärmedämmung) sind nun auf 15 Jahre anstatt der bisherigen 10 Jahre zu verteilen.
Von den Anschaffungskosten können ab 2016 nur mehr 60% als Abschreibungsbasis für das Gebäude berücksichtigt werden. Bis 2015 konnten 80% der Anschaffungskosten als Gebäudeanschaffungskosten angesetzt werden. Die übrigen 20% bzw. 40% entfallen auf Grund und Boden, welcher keiner Wertminderung unterliegt und es daher auch zu keiner Abschreibung kommen kann.
Des Weiteren wird die Veräußerung von Grundstücken teurer, da der Steuersatz von 25% auf 30% (Immobilienertragsteuer) angehoben wird. Darüber hinaus entfällt der Veräußerungsgewinn-mindernde Inflationsabschlag. Entsteht bei der Veräußerung ein Verlust können 60% auf 15 Jahre verteilt mit Vermietungs- und Verpachtungsüberschussen ausgeglichen werden. Auf Antrag sind auch im Jahr der Verlustentstehung die gesamten 60% des Verlusts mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig.